Widerruf Vollmacht

Widerruf einer Vollmacht
Oft werden - gerade zum Zwecke der Vorsorge - schriftliche oder notarielle Vollmachten erteilt; zum Beispiel seitens der Eltern an ihre Kinder, damit im Falle von Gebrechlichkeit oder Krankheit der Bevollmächtigte die Möglichkeit hat, für den Vollmachtgeber zu handeln. Unklarheiten bestehen bei vielen Menschen jedoch hinsichtlich der Frage ob und wie eine solche Vollmacht widerrufen können. Grundsätzlich sind Vollmachten jederzeit widerruflich. Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ebenso, wie die Vollmachtserteilung selbst, ist auch der Widerruf entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Geschäftsgegner zu erklären.

Wichtig zu wissen ist, dass trotz eines Widerrufs einer schriftlich erteilten oder auch notariell beurkundeten Vollmacht diese im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, so lange wirksam bleibt, wie der Bevollmächtigte das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht vorlegen kann. Im Falle eines Widerrufs sollte daher der Vollmachtgeber alle dem Bevollmächtigten erteilten Originalvollmachten oder Ausfertigungen zurückfordern und diese gegebenenfalls vernichten, damit sie nicht mehr verwendet werden können.

Bei notariellen Vollmachten empfiehlt es sich, nicht nur den Notar davon in Kenntnis zu setzen, dass die Vollmacht widerrufen wurde, damit keine weiteren Ausfertigungen mehr erteilt werden, sondern insbesondere beim Notar nachzufragen, wie viele Ausfertigungen der Vollmacht dem Bevollmächtigten erteilt wurden. Ansonsten kann man nie sicher sein, dass man alle dem Bevollmächtigten erteilten Ausfertigungen zurückerhält.

Bei Fragen oder Unklarheiten sollten Sie sich an ihren Notar wenden.
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