Vorsorgevollmacht oder Betreuung?

Vorsorgevollmacht oder Betreuung?
Es besteht ein erhebliches Bedürfnis, notarielle Vorsorgevollmachten zu errichten, um dann, wenn der geistige oder körperliche Zustand des Vollmachtgebers ihm nicht mehr erlaubt, seine Geschäfte selbst zu erledigen, dies durch einen Bevollmächtigten geschehen kann. Ansonsten würde in einer solchen Situation eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden müssen.

Gleichwohl gibt es aber Situationen, in denen die Existenz der Vorsorgevollmacht die Betreuung nicht überflüssig macht. Eine Betreuung ist nämlich gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB nur insoweit entbehrlich, als durch die Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten des zu Betreuenden ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Ist der Vollmachtgeber beispielsweise labil und lässt sich leicht zu wirtschaftlich unnötigen Geschäften überreden, schützt ihn eine Vorsorgevollmacht davor nicht, denn sie schränkt seine eigene Verfügungsgewalt über sein Vermögen nicht ein. Bei einer Betreuung kann das anders sein.

Bestellt beispielsweise ein nur gelegentlich geistig verwirrter Mensch aus Mitleid oder sonstigen Gründen ständig irgendwelche Zeitschriften an der Haustür oder lässt sich zu überteuerten Reparaturen an seinem Eigenheim überreden, hilft es nicht, wenn er seinen Kindern eine Vorsorgevollmacht erteilt hat; seine Geschäfte sind dennoch wirksam. Nur wenn feststeht, dass der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, können solche von ihm selbst eingegangenen unnötigen Verbindlichkeiten unwirksam sein.

Helfen würde in diesem Falle aber eine Betreuung, die für geschäftliche Angelegenheiten eingerichtet ist und bei der bestimmt ist, dass Rechtsgeschäfte nur wirksam sind, wenn auch der Betreuer zugestimmt hat. Eine solche Betreuung schränkt die Privatautonomie erheblich ein, schützt aber auch das Vermögen des Betreuten.

Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, eine Vorsorgevollmacht errichten zu lassen, wenn der geistige Zustand das noch zulässt. Drohenden gefährlichen Vermögensverfügungen sollte aber über eine Betreuung mit Zustimmungsvorbehalt für den Betreuer begegnet werden.

Ihr Rechtsanwalt u. Notar
Klaus-Peter Scholz
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