Vorsicht bei polizeilicher Vernehmung

Vorsicht bei polizeilicher Vernehmung

Mit Wirkung zum 24.08.2017 ist unter anderem eine weitreichende Neuregelung der Vorschrift des § 163 StPO in Kraft getreten, nach der ein Zeugen verpflichtet ist, auf Ladung vor „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ (also der Polizei) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt.

Nach altem Recht bestand eine Verpflichtung des Zeugen zum Erscheinen vor der Polizei und zur Aussage nicht. Dass diese Pflicht nur besteht, wenn „ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt“, wird vermutlich in der Praxis vernachlässigt werden können, weil der Gesetzestext äußerst vage formuliert ist und eine bestimmte Form des Nachweises des Auftrages nach dem Gesetz jedenfalls nicht gefordert wird. Selbst Ladungsfristen für die polizeiliche Zeugenladung sind im Gesetz nicht vorgesehen. Damit kann der Zeuge sowohl mündlich, als auch sofort und auch an Ort und Stelle „vorgeladen“ werden.

Zeugnisverweigerungsrechte insbesondere dann, wenn ein Angehöriger der Beschuldigte ist, bestehen zwar weiterhin. Allerdings muss wohl ein vorgeladener Verwandter des Beschuldigten jetzt trotzdem der Vorladung folgen, auch wenn er dann nicht aussagen muss.

Ein Zeuge kann sich dem Problem einer potentiellen Selbstbelastung ausgesetzt sehen, denn die Frage, wer (noch) Zeuge und wer (schon) Beschuldigter ist, wird zunächst ganz formal allein durch die Behandlung und Bezeichnung seitens der Polizei bestimmt. Die Entscheidungsbefugnis hat grundsätzlich die die Vernehmung leitende Person. Damit besteht stets die Gefahr, dass jemand, der eigentlich als Beschuldigter behandelt werden müsste, noch als Zeuge behandelt wird und sich damit des Risikos der Selbstbelastung aussetzt.

Dennoch sollte ein potentieller Beschuldigter, der als Zeuge geladen und befragt wird, im Zweifel lieber keine Aussage machen und gegebenenfalls ein Ordnungsgeld riskieren. In jedem Falle ist ihm anzuraten, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, um keine vermeidbaren Risiken einzugehen.

Es ist bedauerlich, dass immer mehr Freiheitsrechte der Bürger verloren gehen; Sie müssen sich daher im Zweifel selbst absichern und gegebenenfalls Kontakt zu einem Rechtsanwalt halten, der im Falle des Falles sofort erreichbar ist und Ihnen in einer kurzfristig anberaumten Vernehmung zur Seite stehen kann.

Ihr Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz
Norderstedt
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