Noch einmal Vorsorgevollmacht

Noch einmal Vorsorgevollmacht
Die Verbreitung von notariellen Vorsorgevollmachten nimmt erfreulicherweise zu, zumal dadurch die gerichtliche Bestellung einer fremden Person zum Betreuer verhindert wird. 

Eine solche Vollmacht kann aber für den Bevollmächtigten auch Gefahren bergen. Insbesondere dann, wenn der Vollmachtgeber später verstirbt, kann er unter Umständen verpflichtet sein, den Erben Auskunft über die mit der Vollmacht getätigten Geschäfte zu erteilen. Ob Ansprüche gegen den Bevollmächtigten bestehen, hängt davon ab, ob ein reines Gefälligkeitsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestand oder ein Auftragsverhältnis.

Bei der Einräumung von Kontovollmachten ist in der Rechtsprechung in einigen Fällen ein Gefälligkeitsverhältnis bejaht worden, sofern ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vorlag. Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht wird aber regelmäßig nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein. Der auf Erteilung von Auskunft in Anspruch genommene Bevollmächtigte tut gut daran, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, ehe er selbst Schriftverkehr in einer solchen Sache führt, weil die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zum Vollmachtgeber sowohl Schwierigkeiten als auch Risiken birgt. Wenden Sie sich daher in solchen Fällen sofort an Ihren Anwalt.

Ihr Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz
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