Manchmal hilft ein Erbvertrag!

Manchmal hilft ein Erbvertrag!
Pflichtteilsansprüche bereiten einem Erben häufig Schwierigkeiten. Ein Beispiel: Ein Ehepaar, das im gesetzlichen Güterstand lebt (kein Ehevertrag) hat zwei Kinder. Die Eheleute haben durch Testament einander zu Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann stirbt.

Da die Kinder durch das Testament nach ihrem Vater enterbt sind, steht ihnen nunmehr ein Pflichtteilanspruch gegen die Mutter als Erben zu. Der Pflichtteilsanspruch unterscheidet sich vom Erbanspruch dadurch, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt ist, sondern nur einen Zahlungsanspruch gegen den Erben erwirbt und zwar in Höhe der Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte geerbt hätte, wenn das Testament nicht errichtet worden wäre. Hätten in unserem Falle die Eltern kein Testament errichtet, wären nach dem Tode des Vaters die Mutter zur Hälfte und die Kinder zu je einem Viertel Erben des Vaters geworden. Jetzt hat jedes Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Achtels des Wertes des Nachlasses des Vaters. Dieser ist mit dem Erbfall fällig. Ein solcher Zahlungsanspruch kann den Erben, wenn nicht genügend Barvermögen vorhanden ist, zwingen, ein ererbtes Grundstück zu verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Um solche Folgen zu vermeiden, kann ein Erbvertrag helfen, mit dem die Eltern einander wechselseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden einsetzen und die Kinder dem Letztversterbenden Elternteil den Pflichtteilsanspruch bis zu dessen Tod stunden. Dann können die Kinder wegen der Stundung nach dem Tode des Vaters von der Mutter nichts verlangen. Das, was die Mutter hinterlässt, Erben später die Kinder zu gleichen Teilen.

Da erbrechtliche Regelungen sehr individuell auf die Familienverhältnisse abgestimmt werden sollten, empfiehlt es sich in jedem Falle, die Angelegenheit mit einem Notar zu erläutern und diesen gegebenenfalls Vorschläge zur erbrechtliche Gestaltung machen zu lassen.
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