Altrechte löschen lassen
Immer wieder kommt es vor, dass in Grundbüchern Belastungen eingetragen sind, deren Gläu-biger dem Grundstückseigentümer nicht bekannt sind, etwa weil er das Grundstück von seinen Eltern oder Großeltern geerbt und bei der Bestellung der Belastungen nicht mitgewirkt hat. So können zum Beispiel noch Goldmarkhypotheken aus den 30er Jahren für Personen eingetragen sein, die längst nicht mehr am Leben sind und deren Erben in der ganzen Welt verstreut leben. Dann ist es praktisch unmöglich, eine Löschungsbewilligung für das eingetragene Recht zu erlangen.

Im Falle eines Verkaufs des Grundstücks ist der Käufer normalerweise nicht bereit, diese Altbe-lastung zu übernehmen. Auch bei der Bestellung einer Grundschuld für eine Bank ist diese oft nicht bereit, den Rang hinter der eingetragenen Altbelastung zu akzeptieren. Ein Kaufvertrag kann dann nur mit erheblicher Verzögerung abgewickelt und gegebenenfalls der Kaufpreis erst verspätet ausgezahlt werden, weil keine Löschungsbewilligung vorliegt und zur Löschung der Belastung daher das Recht und gegebenenfalls ein darüber bestehender Hypotheken- oder Grundschuldbrief aufgeboten werden muss. Ein solches Aufgebotsverfahren dauert mehrere Monate.

Deshalb ist es wichtig, dass der Eigentümer rechtzeitig nach Einsicht in sein Grundbuch, gege-benenfalls also auch ohne jede Verkaufsabsicht, sich um die Löschung solcher Belastungen kümmert und das notwendige Aufgebotsverfahren durchführen lässt. Wie das geht, sagt Ihnen Ihr Notar.