Zeitbombe Nießbrauch

Zeitbombe Nießbrauch
Bei Vorhandensein größerer Vermögen ist es durchaus üblich, dass einem Kind schon zu Lebzeiten im Wege einer Schenkung Grundbesitz zugewandt wird, damit Freibeträge in der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgenutzt werden. Bei den Eltern besteht aber oft der Wunsch, auf den verschenkten Gegenstand noch Einfluss zu haben; so behalten sich die Eltern manchmal am Grundbesitz den Nießbrauch vor. Dies kann aber fatale Folgen haben und den Zweck der lebzeitigen Schenkung vereiteln, weil der mit dem Nießbrauch belastete Grundbesitz wirtschaftlich beim Schenker bleibt und so der steuerlich gewünschte Effekt nicht eintritt.

Aber nicht nur bei der Steuer kann ein vorbehaltener Nießbrauch den Zweck der Schenkung vereiteln: Schenken beispielsweise die Eltern einem ihrer Kinder ein Grundstück, um dem anderen Kind, welches wegen eines Zerwürfnisses enterbt wurde oder dem weiteren nichtehelichen Kind nur den Pflichtteil nach dem beim Ableben der Eltern verbleibenden Vermögen zuzuwenden und die Pflichtteilslast des allein erbenden Kindes zu minimieren, so tritt der gewünschte Effekt nicht ein. Der vorbehaltene Nießbrauch hat vielmehr zur Folge, dass die 10-Jahres-Frist des § 2325 III BGB, nach der der verschenkte Gegenstand bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mehr berücksichtigt wird, gar nicht erst zu laufen beginnt. Bei der Berechnung des Pflichtteils des enterbten Kindes wird also der Wert des geschenkten Grundstücks in voller Höhe hinzugerechnet. Die Schenkung hat keinen den Pflichtteil verringernden Effekt.

Sollten Sie also eine Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs gemacht haben, lassen Sie rechtzeitig beraten, wie der gewünschte Effekt vielleicht noch erreicht werden kann. 

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