Modifizierter Güterstand

Modifizierter Güterstand
Viele Ehegatten haben durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, weil ein Ausgleich des Zugewinns im Falle der Scheidung nicht stattfinden soll. Dabei sollte aber nicht übersehen werden, dass die Gütertrennung erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht des Ehegatten haben kann. 

Errichtet ein Ehegatte, der im Güterstand der Gütertrennung lebt und zwei Kinder hat ein Testament zu Gunsten des anderen Ehegatten und endet die Ehe durch den Tod, so erbt zwar der überlebende Ehegatte allein; die Kinder haben jedoch Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des Wertes der gesetzlichen Erbteile, die sie hätten, wenn es das Testament nicht gäbe. Im Güterstand der Gütertrennung erbt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe zu gleichen Teilen wie jedes Kind, mindestens aber zu ¼ des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der beiden Kinder beträgt daher jeweils 1/6 des Nachlasswertes.

Ohne die Gütertrennung hätte der überlebende Ehegatte nach gesetzlicher Erbfolge einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von ¼ des Nachlasses und einen Erbteil von ¼, insgesamt also ½, die Kinder einen Erbteil von je ¼. Demgemäß hätten sie im Falle der Errichtung eines Testaments zu Gunsten des überlebenden Ehegatten, mit welchem sie vom Erbe ausgeschlossen wären, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 1/8 des Wertes des Nachlasses. Damit ist der Pflichtteilsanspruch der Kinder bei Gütertrennung der Eltern höher, als er ohne Gütertrennung wäre.

Es gibt aber die Möglichkeit, sowohl die Vorteile der Gütertrennung für den Fall der Scheidung als auch die Vorteile des besseren Erbrechts des gesetzlichen Güterstandes im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod herbeizuführen, indem ein entsprechender Ehevertrag vor einem Notar geschlossen wird. 

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