Erben in der Insolvenz

Erben in der Insolvenz
Viele Menschen sind derzeit in der so genannten Verbraucherinsolvenz. Was ist aber, wenn der Schuldner während des Laufs des Insolvenzverfahrens Erbe, beispielsweise des eigenen Ehegatten, wird, etwa weil man mit dem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte? 

Dann fällt die Erbschaft in die Insolvenzmasse. Der Erbe ist also verpflichtet, den gesamten Nachlass dem Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger herauszugeben. Das ist besonders dann ärgerlich, wenn die Ehegatten einander wechselseitig als Erben eingesetzt haben und als Erben des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder. Wenn der Nachlass zur Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger und Tragung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht, würden die Kinder möglicherweise nach dem letztversterbenden Ehegatten nichts erhalten.

In einem solchen Falle sollte der in Insolvenz geratene Erbe besser die Erbschaft ausschlagen und auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dann ginge der Nachlass an die Kinder. Was aber, wenn keine Kinder vorhanden sind?
In jedem Falle sollte dann, wenn ein Ehegatte in Insolvenz gerät, überprüft werden, welche bereits vorgenommenen testamentarischen Verfügungen noch sinnvoll sind und gegebenenfalls das Testament geändert werden. Fragen Sie Ihren Notar!

Ihr 
Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz
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