Aufpassen beim Autokauf

Aufpassen beim Autokauf
Wer einen Neuwagen beim Vertragshändler kaufen möchte, kann dies meist nur tun, indem er das vom Händler verwendete Bestellformular unterzeichnet. Aber auch wenn im Gespräch davon die Rede war, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen werden solle, ist in aller Regel das vorgelegte Formular kein Kaufvertrag, sondern enthält lediglich eine allein für den Kunden verbindliche Fahrzeugbestellung und damit lediglich das Angebot des Kunden zum Fahrzeugkauf. Der Händler leistet meist keine Unterschrift. Jeder Kaufvertrag kommt aber erst durch Angebot und Annahme zu Stande.

Der Autohändler behält sich nach dem Text des Bestellformulars meist vor, das Angebot entweder durch Lieferung des Fahrzeugs oder schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist anzunehmen. Liefert der Händler nicht und nimmt er das Angebot auch nicht schriftlich an, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen und hat der Kunde also kein Recht, die Lieferung des Fahrzeugs zu verlangen! 

Der Kunde kann aber nach Ablauf der im Bestellformular vereinbarten Bindungsfrist das Angebot widerrufen und sich ggf. ein sofort verfügbares Fahrzeug auch bei einem anderen Händler beschaffen. Es bedarf also keines Rücktritts, sondern lediglich eines (schriftlichen) Widerrufs der Bestellung, dessen Zugang sich der Kunde vom Händler quittieren lassen sollte.

Lesen Sie also die Dokumente, die Sie unterschreiben, stets aufmerksam durch und fragen Sie im Zweifel Ihren Anwalt um Rat.

Ihr
Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz
Share by: