Auch im Alter im eigenen Haus bleiben
Ein lebenslanges Wohnen in der eigenen Immobilie ist für viele Menschen wünschenswert. Deshalb übertragen sie zwar ihre Immobilie z.B. auf ihre Kinder, behalten sich jedoch ein Wohnungsrecht - meist unter Ausschluss des Eigentümers - vor, welches durch Eintragung im Grundbuch abgesichert wird. Häufig behält sich der Überlasser auch ein Nießbrauchsrecht vor; dann ist er auch berechtigt, das Haus beispielsweise zu vermieten und die Miete zu kassieren.

Wohnungs- und Nießbrauchsrecht erlöschen aber nicht automatisch bei Auszug des Berechtigten oder wegen der Nichtausübung des Rechts. Nur wenn die Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird, kann das Recht auf Dauer untergehen. Vielmehr muss der Eigentümer das Recht im Grundbuch löschen lassen, damit es nicht mehr besteht. Dazu bedarf er aber meist der Zustimmung des Berechtigten. 

Hier ist zu bedenken, dass die Aufgabe des Rechts durch den Berechtigten eine eigenständige Schenkung darstellen kann, was bei Bezug von Sozialhilfe finanzielle Auswirkungen haben kann. Also ist hier besondere Vorsicht geboten. Es ist daher sinnvoll, in dem Vertrag über die Übertragung der Immobilie die Bedingungen für das Erlöschen des Rechts oder für die Verpflichtung, dieses löschen zu lassen, möglichst abschließend zu regeln.

Ihr
Klaus-Peter Scholz
Notar in Norderstedt